Regionalbauernverband RBV Döbeln – Oschatz e. V.
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15.05.2017

Agrardieselrückerstattung

Die Antragstellung zur Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist wieder möglich.

Zur Verringerung der Bearbeitungszeit der Anträge wird die elektronische Antragsdatenübermittlung dringend empfohlen!

Neue Formulare verkomplizieren Erstattungsverfahren

Der Zoll als zuständige Stelle für das Erstattungsverfahren bei Agrardiesel hat zusätzliche Formulare veröffentlicht, die landwirtschaftliche Betriebe seit dem 1. Januar 2017 ausfüllen müssen, um auch in Zukunft ihren Anspruch auf Steuererstattungen für Agrardiesel zu erhalten. Dies führt erstmals für das laufende Erstattungsverfahren zu erheblicher zusätzlicher Bürokratie.

Neben den bisher bekannten als Anlage beigefügten Vordrucken

- Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Vordruck 1140)

- Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Vordruck 1142)

muss erstmals für das Erstattungsjahr 2016, also im laufenden Erstattungsverfahren, zusätzlich eine sogenannte Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Vordruck 1139) eingereicht werden.

Ohne diese Selbsterklärung werden Anträge auf Steuerentlastungen künftig abgelehnt.

Die Erklärung muss jährlich abgegeben werden und kann zurzeit noch nicht elektronisch erfolgen. Sie muss also bis auf weiteres auf postalischem Weg an die Hauptzollämter übermittelt werden.

Weiteren Aufwand bedeutet auch eine neue nachträgliche Anzeige- und Erklärungspflicht für Steuerentlastungen. Bei Auszahlung von Steuerentlastungen, auch Agrardieselsteuererstattungen, muss einmal jährlich bis spätestens zum 30. Juni des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres eine Anzeige zu den erhaltenden Zahlungen erstattet werden. Hierzu ist eine neue Erklärung für die im vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Steuerentlastungen (Vordruck 1462) auszufüllen.

Für die im laufenden Jahr 2017 erhaltenen Agrardieselsteuererstattungen ist diese Erklärung somit bis spätestens Ende Juni 2018 abzugeben. Der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt wurde, ist unbeachtlich. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss der Steuerentlastung.

Für das Kalenderjahr 2016 sind bis zum 30. Juni 2017 nur die seit dem 1. Juli 2016 erhaltenen Steuerentlastungen anzuzeigen. Das betrifft also die landwirtschaftlichen Betriebe, die im zweiten Halbjahr 2016 Agrardieselerstattungszahlungen erhalten haben.


Betragen die Steuerentlastungen je Steuerbegünstigungstatbestand in den drei Jahren vor der Erklärungspflicht je Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro kann ein förmlicher Antrag auf Befreiung von der Erklärungspflicht (Vordruck 1463) gestellt werden. Die Befreiung gilt, sofern bewilligt, für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung. Die zuständigen Hauptzollämter müssen innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung Einwände erheben, ansonsten gilt die Befreiung. Ein besonderer Bescheid über den Befreiungsantrag ergeht nicht mehr.

Der Antrag ist bis spätestens 30.09.2017 an das zuständige Hauptzollamt zu richten:

Hauptzollamt Dresden
- Standort Löbau -
Arbeitsgebiet Agrardieselvergütung
Postanschrift:
Postfach 14 65
02704 Löbau
Telefon: 03585 417-0
Fax: 03585 417-120
E-Mail: poststelle@hzazi.bfinv.de





Link:  
Formulare 1462 und 1463
Formular 1463
Merkblatt
Anträge Rückerstattung Diesel 1140 oder 1142



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