Regionalbauernverband RBV Döbeln – Oschatz e. V.
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20.06.2018

Was blüht denn da?

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Aufmerksame Betrachter der Landschaft wundern sich bestimmt, was die Bauern seit nun schon 3 Jahren auf ihren Feldern anbauen. Neben den üblichen Kulturen, wie Getreide, Raps, Mais, Rüben und Kartoffeln findet man nun oft auch bunte blühende Feldstriche aber auch vor allem im Herbst ”verwahrloste Felder“, die sehr ungepflegt erscheinen. Das sind stillgelegte Flächen.

Diese Tatsache hat in der der europäischen Agrarpolitik ihre Ursache.
Landwirte, die mehr als 15 ha Acker bewirtschaften und Flächenprämien beantragen, müssen 5% ihrer Ackerfläche mit sogenannten Greeningmaßnahmen oder Ökologischen Vorrangflächen (EFA, Abkürzung engl.)) versehen.

Die Bauern dürfen unter verschiedenen Angeboten des Freistaates Sachsen dieses Greening selbst gestalten.
Eine Möglichkeit davon ist der Anbau von Zwischenfrüchten. Das heißt nach Aberntung der Hauptkultur, wie z.B. Weizen wird eine weitere Kultur in den Boden gebracht, um einen Bewuchs auch über den Winter (bis Mitte Februar) zu gewährleisten. Sie sehen dann im Herbst oftmals gelb- weiß oder auch lila blühende Felder. Das ist eine Zwischenfrucht bestehend aus Senf und Ölrettich bzw. Phazelie. Es gibt für den Zwischenfruchtanbau eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten. Das war nur ein Beispiel davon.

Eine zweite Möglichkeit ist die Untersaat in der Hauptkultur. Das heißt Gräser oder Leguminosen (stickstoffsammelnde Pflanzen, wie Klee, Luzerne, Erbsen ...) werden in die Getreide- oder Maiskulturen mit eingesät. Nach der Aberntung der Kultur bleibt die Untersaat bis ins Folgejahr stehen und sorgt so für eine Begrünung über den Winter.

Diese beiden Möglichkeiten haben eine Wichtung von 0,3.
Ein Landwirt der z.B. 20 ha Ackerland bewirtschaftet muss bei einer Wichtungsfaktor 1 eine Greeningfläche von 1 ha vorhalten. In diesen beiden beschriebenen Fällen sind es dann sogar mehr als 3,3 ha.

Brachliegende Flächen (Wichtung 1) ist ein anderes Mittel um EFA anzulegen. Diese Flächen werden das ganze Jahr über nicht bewirtschaftet, werden der Selbstbegrünung überlassen aber auch begrünt durch gezielte Ansaat von Gräser-, Blühmischungen. Bis Mitte November soll diese Fläche 1 Mal gemulcht werden, eine Beweidung mit Schafen oder Ziegen ist ab 1. August möglich.

Die Wichtung 1 hat auch der Anbau von Leguminosen. Zu beachten hat der Bauer hier, dass weder Düngung noch Pflanzenschutz erfolgen darf. Die stickstoffbindenden Pflanzen müssen sich bis 15. bzw. 31. August (je nach Sorten) auf der Fläche befinden, danach darf geerntet werden.

Bienenweide einjährig/mehrjährig oder Streifen am Waldrand bzw. Pufferstreifen an Gewässern sind weitere Mittel um dem Greening gerecht zu werden. Dies haben die Wichtung 1,5 – d.h. von 20 ha Ackerland müssen ca. 0,7 ha so angelegt werden.
Auch hier müssen gewisse Regeln eingehalten werden ähnlich wie bei den Brachen.
Die Bienenweiden stellen einen zusätzlichen hohen Anspruch an die Aussaat. Es müssen sogenannt Honigpflanzen, mindestens 10 verschiedene bei einjähriger bzw. 20 verschieden Arten bei mehrjährigen ausgebracht werden.

Neben der Einhaltung dieser 5 % Regelung haben die Bauern die Möglichkeit an verschieden Agrar- Umweltprogramme auf Grün- bzw. Ackerland teilzunehmen. Diese werden zusätzlich finanziell durch die EU- Förderpolitik honoriert. Dazu würde ich gern in der nächsten Ausgabe informieren.

Liebe Roßweiner,
mein Angebot steht: lassen Sie mich wissen, welches Landwirtschaftsthema Sie interessiert!
Gern auch über Telefon: 03431 622843





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