Regionalbauernverband RBV Döbeln – Oschatz e. V.
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18.02.2011

Antrag auf Stromsteuerentlastung nach Paragraph 9b StromStG

Mit Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 zum 1. Januar 2011 können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft Strom nur noch zum Regelsteuersatz beziehen. Jedoch kann auf Antrag eine Entlastung von der Stromsteuer, z.B. nach Paragraph 9b StromStG gewährt werden.

Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraphen 2 Nr. 3 bzw. Nr. 5 StromStG. Das Hauptzollamt benötigt deshalb genaue Angaben zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens. Verwenden Sie hierfür bitte den Vordruck 1402 ”Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten“.

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sind Unternehmen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig im Abschnitt A oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der WZ 2003 zuzuordnen sind.

Ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im stromsteuerrechtlichen Sinn ist die wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbstständiger Führung steht.

Die Stromsteuer wird auf Antrag nach Maßgabe des Paragraph 9b StromStG entlastet, wenn nachweislich versteuerter Strom von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Die Steuerentlastung beträgt 5,13 Euro/MWh. Eine Entlastung wird jedoch nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag mehr als 250 Euro pro Kalenderjahr beträgt (entspricht einem Verbrauch von ca. 48.800 kW).

Der Antrag auf Steuerentlastung kann nach Wahl des Antragstellers für ein Kalendervierteljahr, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr gestellt werden. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat zulassen.

Die Höhe der Entlastung ist durch den Antragsteller selbst zu berechnen. Ein Festsetzungsbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Steuerentlastung abgewichen wird.

Die Steuerentlastung nach Paragraph 9b StromStG wird nur gewährt, wenn der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres eingeht, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen worden ist (Ausschlussfrist). Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat.



Link:  
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/d0_strom/b0_steuerbeguenstigungen/c0_steuerentlastungen/index.html



Informationen:  
Stromsteuer-1402-beschreibung_wirtschaftliche_taetigkeit.pdf (pdf 58 KB)
Stromsteuer-1453_antrag_steuerentlastung_unternehmen_2011.pdf (pdf 69 KB)
StromStG.pdf (pdf 26 KB)



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